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Der am 24. Oktober 2009 zwischen der Union und der FDP abgeschlossene Koalitionsvertrag sieht weitreichende Änderungen im Steuerrecht vor. Neben einer einkommensteuerrechtlichen Entlastung der mittleren und unteren Einkommensbereiche sind insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung der als krisenverschärfend erkannten Regelungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung wie z. B. beim Mantelkauf oder bei der Funktionsverlagerung vorgesehen. Allerdings stehen sämtliche Maßnahmen unter Finanzierungsvorbehalt, so dass angesichts der schwierigen Haushaltslage unklar bleibt, welche Maßnahmen tatsächlich realisiert werden. Eine Übersicht über die von der neuen Regierung geplanten steuerlichen Maßnahmen finden Sie in diesem e-DIALOG Steuer.
Für Kapitalanleger wichtig ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der kurzfristige Verkauf und Wiederkauf von Wertpapieren in gleicher Art und Anzahl zu einem unterschiedlichen Preis nicht den Tatbestand eines Missbrauchs steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellt. Damit ist auch in Zukunft für steuerliche Zwecke eine gezielte Verlustrealisierung unter der Voraussetzung möglich, dass der An- und Verkauf der Wertpapiere nicht zum gleichen Preis erfolgt.
Für Wagniskapitalgesellschaften bedeutsam ist die Entscheidung der EU-Kommission, wonach die im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 für diese Unternehmen eingeführte Ausnahmeregelung zur Verlustvernichtungsregelung bei Mantelkäufen eine unzulässige Beihilfe darstellt. Eventuell kann aber das im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung eingeführte Sanierungsprivileg zu einer anderweitigen Verlustrettung führen.
Für Umsatzsteuerzahler wichtig ist die zum 1. Januar 2010 in Kraft tretende Neukonzeption der Besteuerung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Rahmen der Umsetzung des am 12. Februar 2008 vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Mehrwertsteuerpakets. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung bei Unternehmern als Leistungsempfänger sowie ein vereinfachtes Vorsteuervergütungsverfahren. Für die Praxis besonders wichtig ist die damit verbundene monatliche Abgabepflicht der Zusammenfassenden Meldung (ZM), die auch Dienstleistungen umfasst. Bislang steht aber noch nicht fest, bis zu welchem Zeitpunkt des Folgemonats die ZM zukünftig einzureichen ist.