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I. Problemstellung
Machen sich die Geschäftsführer einer GmbH und ein Vorstand einer AG wegen Untreue gemäß § 266 StGB strafbar, wenn sie unter Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG und unter Verletzung von Buchführungspflichten eine schwarze Kasse im Ausland einrichten? Oder steht der Strafbarkeit ein den Untreuetatbestand ausschließendes Einverständnis der Mehrheit der Gesellschafter einer GmbH entgegen, wenn die Minderheitsgesellschafter mit der Frage der Billigung der Pflichtwidrigkeit nicht befasst waren?