| zur Übersicht |
I. Problemaufriss
Nach § 123 Abs. 1 AktG a.F. (d.h. in der Fassung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts v. 22. September 2005 („UMAG“)) war die Hauptversammlung mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen. In § 123 Abs. 4 AktG a.F. war geregelt, dass Fristen, die von der Hauptversammlung zurückrechnen, jeweils vom nicht mitzählenden Tage der Versammlung zurückzurechnen sind und falls das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend fällt, dass an die Stelle dieses Tages der zeitlich vorhergehende Werktag tritt.
Die genaue Berechnung der Frist war in Literatur und Rechtsprechung umstritten, was insbesondere deshalb problematisch war, weil Fehler bzgl. der Ladungsfrist zur Nichtigkeit später gefasster Beschlüsse führen.