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I. Problemstellung
Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Grundsätze der sogenannten Sekundärhaftung auch bei Abschlussprüfern Anwendung finden. Zum anderen war fraglich, inwieweit das Mitverschulden des arglistig handelnden Geschäftsführers der geprüften Gesellschaft beim Haftungsumfang zu berücksichtigen ist (BGH, 10.12.2009 VII ZR 42/08).