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I. Sachverhalt
Die beklagte GmbH schloss mit ihrem 90 %- Gesellschafter einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGV). Dieser sah keinen Ausgleich für den 10 %-Minderheitsgesellschafter vor. Beide Gesellschafter hatten dem Vertragsschluss zugestimmt.