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D&O Aktuell Februar 09 - Haftung des Kreditinstituts für unrichtige Einzahlungsbestätigung im Sinne von § 37 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AktG

17.02.2009 | Susanne Walz

1. Sachverhalt
Bei der T-AG, einer von mehreren Tochtergesellschaften der W-AG, wurde im Mai 1996 eine Erhöhung des Grundkapitals von DM 100.000 auf 12.550.000 beschlossen. Diese Erhöhung wurde am gleichen Tag zum Handelsregister angemeldet.

Im Herbst 1997 zeichnete die W-AG sämtliche neuen Aktien. Die neuen Aktien sollten später auf Anleger, die zunächst Aktienzertifikate erworben hatten, aufgeteilt werden. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde vom Alleinvorstand M und dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Dezember 1997 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet.

Sie erklärten, dass der Kapitalerhöhungsbetrag bei der Gesellschaft einbezahlt und endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes stehe.


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