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D&O Aktuell Juli 08 (Kein) Stimmrecht der Vorzugsaktionäre bei Umwandlung einer AG in eine KGaA

10.09.2008 | Dr. Alexandra Tretter

1. Problemaufriss
Grundsätzlich gewährt jede Aktie ein Stimmrecht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Aktien, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Bilanzgewinns ausgestattet sind (sog. Vorzugsaktien), ohne Stimmrecht auszugeben. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz aber vor, dass das Stimmrecht auflebt bzw. ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre erforderlich ist:

- bei (zweijährigen) Zahlungsrückständen (§ 140 Abs. 2 AktG);
- bei Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs (§ 141 Abs. 1 AktG);
- bei der Ausgabe von neuen, gleich- oder vorrangigen Vorzugsaktien (§ 141 Abs. 2 AkG);
- bei einer Änderung des bisherigen Verhältnisses mehrerer Gattungen zum Nachteil einer Gattung (§ 179 Abs. 3 AktG)


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