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1. Sachverhalt
Der Beklagte ist Geschäftsführer der u.a. klagenden Gesellschaft (Klägerin zu 1). Die Klägerinnen legen dem Beklagten Fehlkalkulation des Preises – weil zu niedrig – für den Auftrag der G-Gesellschaft zur Last und machen als Schaden geltend die Differenz zwischen dem durch den Beklagten zu niedrig angesetzten und vereinbarten Festpreis und den Gestellungskosten der Klägerin zu 1).