| zur Übersicht |
1. Sachverhalt
Die G GmbH veräußerte ihr gesamtes Anlagevermögen. Die Gesellschafterversammlung fasste danach einen Liquidationsbeschluss. Die Mehrheit der Gesellschafter (9) verlangte die gleichmäßige Auszahlung des Veräußerungserlöses. An 8 der 9 Gesellschafter wird jeweils ein Betrag ausgezahlt. Bei einigen Gesellschaftern wurde diese Auszahlung in den Steuerveranlagungen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Die Liquidatoren forderten zwischenzeitlich von den Gesellschaftern zur Tilgung von Gesellschaftsschulden Teilbeträge zurück. Dann kündigten die Liquidatoren gegenüber den Gesellschaftern die Darlehen; Zinsen wurden von den Gesellschaftern bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingefordert. Dann wurden die Jahresabschlüsse rückwirkend bis zum Jahr der Auszahlung des Veräußerungserlöses festgestellt. Die Auszahlungen waren sämtlich als Darlehen ausgewiesen.